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Amt für Soziale Dienste und Ordnungsangelegenheiten

Gewerbe


Kurzinformationen

Was ist Gewerbe?
Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist jede nicht sozial unwertige, erlaubte, auf Gewinnerzielung und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
1. Erlaubte Tätigkeit
Die Tätigkeit muss mit der Rechtsordnung im Einklang stehen, also nicht rechtlich verboten sein.
2. Dauerhafte Tätigkeit
Die Tätigkeit muss nicht nur gelegentlich ausgeübt werden. Sie sollte auf Dauer angelegt sein. Das heißt jedoch nicht, dass die Tätigkeit ohne Unterbrechung stattfinden muss. Saisonale Betätigung ist ausreichend, wenn Fortsetzungsabsicht besteht.
3. Gewinnerzielungsabsicht
Von einer Gewinnerzielungsabsicht spricht man, wenn die Tätigkeit auf die Erzielung eines Beitrages zum Lebensunterhalt gerichtet ist. Die Absicht ist hierbei ausreichend, es muss letztlich kein Gewinn erzielt werden. Gewinnerzielung ist das Streben mehr zu erwirtschaften, als zur Deckung der Betriebsausgaben erforderlich ist.
4. Selbstständigkeit
Die Tätigkeiten werden im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit ausgeübt.


Anzeigepflicht
1. wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder eine unselbstständigen Zweigniederlassung anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (Gewerbeanmeldung GewA 1)
2. das gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt oder der Gegenstand des Gewerbes gewechselt bzw. erweitert wird (Gewerbeummeldung GewA 2)
sowie
3. der Betrieb aufgegeben wird (Gewerbeabmeldung GewA 3).
Für die Gewerbeanzeigen sind die Vordrucke GewA 1 bis GewA 3 in der Gemeindeverwaltung erhältlich sowie zum Ausdrucken auf unserer Homepage www.woltersdorf-schleuse.de zu finden und die Gewerbemeldung kann auch online unter dem Link: https://gewerbe.buergerdienste-online.de/webclient/app/m/12067544 erfolgen.
Gemäß dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg.) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie (MWEGebO) werden die anfallenden Gebühren erhoben.


Wer ist anzeigepflichtig?
1. bei natürlichen Personen: der das Gewerbe betreibt
2. bei juristischen Personen: GmbH: Geschäftsführer, AG: Vorstand, eingetragener: Verein Vorstand
3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts; oHG alle Gesellschafter
4. Kommanditgesellschaft Komplementär
5. GmbH & Co. KG GmbH als Komplementär


Bei Handwerks- und handwerksähnlichen Gewerben ist vor Betriebsbeginn die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe bei der Handwerkskammer Frankfurt/Oder zu beantragen.


Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg
Bahnhofstraße 12 15230 Frankfurt (Oder)
Tel.: 0335 5619-0 Fax: 0335 535011


Alle anderen Gewerbe gehören der Industrie- und Handelskammer Frankfurt/Oder an.


Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg
Puschkinstraße 12 b 15236 Frankfurt (Oder) Tel: +49 335 5621-1111 Fax: +49 335 5621-1119
EMail:


A. Gaststätten nach dem Brandenburgische Gaststättengesetz (BbgGastG) vom 17. September 2008
Wer nach § 2 BbgGastG im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes gemäß § 14 Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen.
Dabei ist folgendes zusätzlich anzugeben:

  • um welche Betriebsart es sich handelt und

  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten. (dann ist § 3 BbgGastG zu beachten)

  • Wer nach § 3 BbgGastG den Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt, hat zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit, zeitgleich mit der Gewerbeanmeldung folgende Unterlagen vorzulegen:

  • ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach Bundeszentralregistergesetzes Zur Vorlage bei einer Behörde

  • ein Nachweis über die beantrage Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde

  • eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung


B. „Gestattung“ nach § 2 Abs. 2 BbgGastG vorübergehendes Gaststättengewerbe
Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich unter Verwendung des speziellen Vordrucks anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Gaststättenbetrieb nach § 3 Abs. 1 BbgGastG (Ausschank von alkoholischen Getränken im stehenden Gewerbe) und im Reisegewerbe im Sinne von § 55 der Gewerbeordnung.
Von der unter Punkt A und B getätigten Gewerbeanzeige werden entsprechend der Gewerbeordnung die vorgeschriebenen Behörden unterrichtet.


C. Gewerbe, die einer besonderen Genehmigung (Erlaubnis) bedürfen
Dies sind z.B.

  • Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO

  • Makler/Darlehnsvermittler/ Bauträger/ Baubetreuer nach § 34 c GewO

  • Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO

  • Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO

  • Immobiliendarlehnsvermittler nach § 34 i GewO

  • Reisegewerbekarte nach § 55 GewO

  • Marktfestsetzung nach § 69 GewO

 

Für Erlaubnisse nach § 34 d GewO (Versicherungsvermittler) und § 34 e GewO (Versicherungsberater) wenden sie sich bitte an die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK).


Beschreibung

Allgemeine Informationen zur Gewerbemeldung
Die Gewerbean-, Gewerbeum- oder -abmeldung gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung bei dem jeweils zuständigen Finanzamt; die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten bleiben jedoch unberührt.
Mit der Gewerbeanmeldung werden in der Regel folgende Behörden über Sie informiert:

  • das Finanzamt Fürstenwalde

  • die Berufsgenossenschaft

  • das Statistische Landesamt

  • die Handwerkskammer (bei Handwerksberufen) Frankfurt/Oder

  • die Industrie- und Handelskammer Frankfurt/Oder

  • das Arbeitsamt Frankfurt/Oder

Es ist trotzdem zu empfehlen, mit diesen Behörden selbst Kontakt aufzunehmen, um die Anmeldeformalitäten zu beschleunigen und auftauchende Fragen direkt zu klären.
Wichtig:
Im Zusammenhang mit der Gewerbemeldung denken Sie bitte an Ihre Pflicht zur Einholung aller nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse.
Zu Beispiel:

  • Ist eine Erlaubnis oder die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich? Informationen bei der Handwerkskammer Frankfurt Oder

  • Erfordert Ihr Gewerbe eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung für das Grundstücke, Gebäude usw.? Auskünfte erteilt das Bauamt

  • Handelt es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe?

  • Erlaubniserteilung durch das Gewerbeamt?

  • Erlaubniserteilung durch die Industrie und Handelskammer oder einer andere zuständige Behörden?

Fragen Sie in Ihrem Gewerbeamt nach unter 03362/586931


Anzeigepflichtige Tatbestände:

  • Beginn des Betriebes (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, unselbständige Zweigstelle)

  • Verlegung des Gewerbebetriebes aus dem Bereich einer anderen Behörde (z.B. Berlin) in den der Gemeinde Woltersdorf

  • Verlegung der Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde Woltersdorf

  • Änderung der Gewerbetätigkeit bzw. Erweiterung des Gewerbes

  • Aufgabe des Betriebes (endgültige Einstellung der Gewerbetätigkeit)

  • Aufgabe einer Hauptniederlassung, Zweigniederlassung bzw. unselbständigen Zweigstelle


Ansprechpartner

Herr Forster
B 008
Telefon (03362) 5869-31


Formulare

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