Amt für Soziale Dienste und Ordnungsangelegenheiten
Wohngeld
Kurzinformationen
Zur Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens wird Wohngeld gewährt. Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist Mieter oder Eigentümer einer Wohnung oder eines selbstgenutzten Eigenheimes sowie Bewohner von Heimen.
Alle erforderlichen Formulare erhalten Sie im Rathaus, eine Beratung findet jedoch nicht statt.
Beschreibung
Änderungen ab 1.1.2009
- die Einbeziehung der Heizkosten, die mit einem festen Betrag nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (z. B. für eine Person 24 Euro, für 2 Personen zusammen 31 Euro) in die Miete eingerechnet werden
- die Zusammenfassung der Baualtersklassen auf Neubaumietenniveau
- die Erhöhung der Miethöchstbeträge um 10 Prozent
- die Erhöhung der Tabellenwerte um 8 Prozent.
Rechtsgrundlagen
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Wohngeldverordnung (WoGV)
- Verordnung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes im Land Brandenburg
- Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 (WoGVwV 2002)
- Sozialgesetzbuch I (SGB I)
- Sozialgesetzbuch X (SGB X)
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Notwendige Unterlagen
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise über alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert der im Antrag aufgeführten Personen
- Miet- oder Nutzungsvertrag
- Belastungen, die sich aus Kreditverträgen ergeben
- Grundsteuerbescheide
- Nachweise über die Zahlung von Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung sowie Steuern
- Nachweis erhöhter Werbungskosten
- Nachweis der Schwerbehinderung
- Nachweis vorübergehender Abwesenheit
- Nachweis über "Getrenntlebend"
- Negativbescheid bei Zuzug
Fristen
4 Wochen
Ansprechpartner
Frau Girod
B 006
(03362) 5869-41