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Baustellenzufahrt
Wenn Sie öffentlichen Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen dabei sowohl Straßen als auch Fuß- oder Radwege.
Die Sondernutzungserlaubnis ist zum Beispiel erforderlich für:
Absperrungen, Bauzäune
Container
Baugerüste, Baumaschinen
Baustelleneinrichtung
Ablagerung von Baumaterialien
Befahren von Gehbahnen
Wurde Ihnen bereits eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt, benötigen Sie keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis mehr.
Achtung! Die Sondernutzungserlaubnis wird nicht durch eine Baugenehmigung ersetzt.
Die Herstellung von Grundstückszufahrten (dies betrifft sowohl Baustellenzufahrten als auch endgültige Zufahrten) bedarf der Zustimmung der Gemeinde Woltersdorf, um die Ausführung der Arbeiten räumlich und zeitlich abzustimmen.
Zufahrten sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.
§ 32 Straßenverkehrsordnung (StVO)
§ 45 Straßenverkehrsordnung (StVO)
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
siehe Sondernutzungsgebührensatzung
A 205
(03362) 5869-68