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Grundsteuer
Reform der Grundsteuer - Informationen für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zu Steuererklärungen im Zusammenhang mit dieser Reform
Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer auf der Grundlage neuer gesetzlicher Regelungen erhoben, da das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden hat, dass die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte von 1935 beziehungsweise 1964 ab dem Jahr 2025 nicht mehr für die Grundsteuer verwendet werden dürfen.
Zukünftig wird es alle sieben Jahre eine Neubewertung geben.
Eckdaten zur Grundsteuerreform
- Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer werden durch die Finanzämter im Mai bis Juni 2022 über die Abgabe der Steuererklärung zur Grundsteuer (Grundsteuerwerterklärung) im Zusammenhang mit der Reform informiert. Die Informationsschreiben enthalten die wichtigsten Daten und Fakten zur Grundsteuerwerterklärung.
- Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer müssen nach der gesetzlichen Neuregelung ihre Grundsteuererklärung bis zum 31. Januar 2023 an das Finanzamt abgeben.
Elektronisch oder in Papierform?
Wichtig zu wissen: Für die elektronische Übermittlung der Grundsteuerwerterklärung benötigt man ein ELSTER-Benutzerkonto. Hierzu können Sie jede geeignete Software oder das kostenlose Angebot der Steuerverwaltung über Mein Elster (www.elster.de) nutzen.
Wer noch keinen Zugang hat, sollte für das Freischalten eines neuen Benutzerkontos bis zu zwei Wochen einplanen. Die Finanzämter bieten Hilfe bei der ELSTER-Registrierung an, dazu muss ein Termin im Finanzamt vereinbart werden.
Wer bereits ein Benutzerkonto hat, zum Beispiel, um die Einkommensteuererklärung elektronisch zu übermitteln, kann dieses Konto auch für die Grundsteuerwerterklärung nutzen. Falls einem die elektronische Übermittlung der Erklärung nicht möglich ist, dürfen auch Angehörige, wie zum Beispiel Kinder oder Enkel, ihre eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Grundsteuerwerterklärung für Eltern oder Großeltern zu übermitteln.
Bei einfach gelagerten Sachverhalten, wie z.B. Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken, kann für die elektronische Übermittlung auch die „Grundsteuererklärung für Privateigentum” genutzt werden (www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de).
Hierbei ist zu beachten, dass dieses Angebot derzeit nur von Bürgerinnen und Bürgern ohne ELSTER-Zertifikat genutzt werden kann.
Sollte keine Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Erklärung bestehen, können Eigentümer und Erbbauberechtigte die Grundsteuerwerterklärung auch in Papierform abgeben.
Die Steuererklärungsformulare stehen als Download auf der Webseite grundsteuer.brandenburg.de unter „Formulare und Publikationen“ und als Papiervordrucke in den Finanzämtern zur Verfügung.
Für Fragen zur Grundsteuererklärung stehen Ihnen die Grundsteuer-Hotline 0331-20060020 (Mo. - Do. vom 9:00 bis 16:00 Uhr und Fr. von 9:00 bis 14:00 Uhr) sowie ein virtueller Assistent (steuerchatbit.de) zur Verfügung.
Mehr Informationen zur Grundsteuerreform stellt Brandenburgs Finanzverwaltung auf der Webseite www.grundsteuer.brandenburg.de bereit.
Hier finden sich Informationen für private Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken, Wohnungseigentum und land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie für Kommunen und steuerberatende Berufe.
Welche Daten werden für die Grundsteuerwerterklärung benötigt?
Je nach Art des Grundstücks sind verschiedene Daten erforderlich.
Allgemein benötigen Sie:
- das Aktenzeichen des Finanzamts
- die Adresse/Lage des Grundstücks
- Angaben zu allen Eigentümerinnen und Eigentümern
- das zuständige Finanzamt
- Angaben zum Grund und Boden (Gemarkung, Flur und Flurstück, Art des Grundstücks, amtliche Fläche, Bodenrichtwert je Quadratmeter)
- bei Wohngrundstücken Baujahr bzw. Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze, Wohn- und Nutzfläche je Wohnung
- bei Nichtwohngrundstücken Gebäudeart, Baujahr, Bruttogrundfläche in Quadratmeter.
Die erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben finden Sie z. B. in Bauunterlagen, Teilungserklärungen, Grundbuchauszügen oder Kaufverträgen.
Um Ihnen das Zusammentragen der notwendigen Unterlagen zu erleichtern, stellen wir Ihnen eine Checkliste zur Verfügung.
Brandenburg hat zusätzlich noch ein Informationsportal für Grundstücksdaten
(https://informationsportal-grundstuecksdaten.brandenburg.de) eingerichtet. Dort erhalten Sie nach Angabe der Flurstücksnummer oder Adresse den Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche.
Gesetz zur Reform des Grundsteuer-Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz/GrstRefG)
A 004
(03362) 5869-21