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Wohnberechtigungsbescheinigung

Kurzinformationen

Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist der Besitz eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) unerlässlich. Die zuständigen Stellen sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte.

Beschreibung

Vermieter, die zu vermietende Wohnungen über ein öffentliches Darlehen (Förderung) errichtet haben, sind verpflichtet, diese Wohnungen zu einem bestimmten Preis je Quadratmeter Wohnfläche und nur an einen bestimmten Personenkreis zu vermieten. Dieser Personenkreis muss bei einer Bewerbung um eine geförderte Wohnung (Belegungsbindung) dem Vermieter einen so genannten Wohnberechtigungsschein (WBS) gemäß § 14 Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG) vorweisen.

 

Der WBS wird auf Antrag dem Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle erteilt. Das ist in der Regel die Gemeinde, in der derjenige seinen Wohnsitz hat oder die, in der die belegungsgebundene Wohnung bezogen werden soll.

 

Voraussetzungen für die Erteilung eines WBS sind, dass die Personen sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen einen Hauptwohnsitz zu begründen und deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 22 Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG) nicht übersteigen:

 

1 Person: 15.600 €
2 Personen: 22.000 €
je weitere Person 4.900 € mehr.

 

Für zum Haushalt rechnende Kinder im Sinne des § 31 Abs. 1-5 Einkommensteuergesetz, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 2.000 €. 


Eine Überschreitung der vorgegebenen Einkommensgrenze ist nicht zulässig. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

 

Im Land Brandenburg werden für alle geförderten Mietwohnungen folgende Wohnungsgrößen als angemessen bestimmt:

 

  • Alleinstehende: 50m ² oder 2 Räume
  • 2 Personen: 65 m² oder 2 Räume
  • 3 Personen: 80 m² oder 3 Räume
  • 4 Personen: 90 m² oder 4 Räume.


Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10 m² oder einen Wohnraum.

 

Der WBS wird auf Antrag für die Dauer eines Jahres erteilt und gilt nur im Land Brandenburg. Beabsichtigt man in ein anderes Bundesland zu ziehen, muss man bei den dort zuständigen Behörden diesen Antrag stellen.

Rechtsgrundlagen

Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG)

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz - BbgWoFG)

Notwendige Unterlagen
Die Antragsunterlagen für die Erteilung eines WBS können entweder im Amt für Soziale Dienste und Ordnungsangelegenheiten ausgehändigt werden oder über folgenden Link ausgedruckt werden:

Wohnberechtigungsschein | Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg

Dem Antrag sind die jeweiligen Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder beizufügen

Kosten

15,00 EUR

 

Die Erhebung der Gebühr ergibt sich aus der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebOWohn).

Ansprechpartner

Amt für Soziale Dienste und Ordnungsangelegenheiten
Frau Girod
B 006
Telefon (03362) 5869-41