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Gaststättengewerbe anzeigen
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
- Getränke ausschenkt oder
- zubereitete Speisen verabreicht,
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Land Brandenburg bedarf als stehendes Gewerbe keiner Gaststättenerlaubnis. Stattdessen muss eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 BbgGastG vorgenommen werden.
Abgrenzungen:
Für den Gaststättenbetrieb im Reisegewerbe ist eine Reisegewerbekarte nach den Vorschriften des Titels III GewO erforderlich. Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn (Posteingang) der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde entsprechend § 2 Abs. 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.
Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
- um welche Betriebsart es sich handelt und
- ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies so ist dies im Falle des § 3 Absatz 1 BbgGastG (also bei beabsichtigtem Alkoholausschank) unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:
- Lebensmittelüberwachungsamt
- Bauaufsichtsbehörde
- das Finanzamt und
- Amt für Arbeitsschutz
- § 2 Abs. 1 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung - BbgGastGZV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO)
- Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
- ausgefülltes Formblatt "GewA1" entsprechend Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 GewO
- Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
- Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist
Im Falle des Alkoholausschanks zusätzlich erforderlich:
- Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG
- Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
mindestens vier Wochen vor Betriebsbeginn (Behördeneingang)
- natürliche Person: nach Zeitaufwand, mindestens 26,00 €
- juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 31,00 €
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 13,00 €
- beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 8,00 €
B 008
(03362) 5869-31