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Rundfunkgebühren, Befreiung beantragen
Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller eine folgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt.
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 27 bis 40 SGB XII) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 41 bis 46 SGB XII)
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II)
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben
6. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern leben
7. Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III), die nicht bei den Eltern leben
8. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
9. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.
10. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.
11. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.
12. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 61 bis 66 SGB XII) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften.
13. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ein Freibetrag zuerkannt wird.
14. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.
- § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Antrag, Unterschrift oder Vollmacht
- als Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde oder beglaubigte Kopie, wenn die ausstellende Behörde die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt hat
bei 1. Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder BVG
bei 2. Bewilligungsbescheid über den Bezug von Grundsicherung nach SGB XII
bei 3. Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialgeld oder ALG II
Sollte aus dem Bewilligungsbescheid nicht ersichtlich sein, ob Zuschläge nach § 24 SGB II gezahlt werden oder nicht, sind zusätzlich die Seiten des Berechnungsbogens beizufügen, aus denen dies ersichtlich ist. Im Zweifelsfalle muss der komplette Berechnungsbogen beigefügt werden.
bei 4. Bewilligungsbescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen
bei 5. BAföG-Bescheid
bei 6. Bewilligungsbescheid über den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
bei 7. Bewilligungsbescheid über den Bezug von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III
bei 8. Bescheid über die Feststellung Sonderfürsorgeberechtigter nach § 27 e BVG
bei 9. Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen
bei 10. Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen
bei 11. Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen
bei 12. Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG oder von Pflegegeld nach den landesrechtlichen Vorschriften
bei 13. Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen oder Freibetrag nach § 267 LAG
bei 14. Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach SGB VIII
- Da eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist, sollte eine vorsorgliche Antragstellung erfolgen, um eine Befreiung zum Folgemonat der vorsorglichen Antragstellung zu gewährleisten.
- Anschrift: GEZ, 50656 Köln
keine
B 005
(03362) 5869-36