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Parken
Regelmäßig sind die Mitarbeiter des Ordnungsamtes Woltersdorf im Außendienst damit konfrontiert, dass Kraftfahrzeuge an Stellen geparkt werden, wo dieses nicht erlaubt ist.
Dabei hat die Erfahrung gezeigt, dass an mancher Stelle bereits kleine Veränderungen in der Beschilderung die Verkehrssituation deutlicher wahrnehmen lassen und dementsprechend Verstöße reduziert werden.
Häufig sind es jedoch offensichtliche Zuwiderhandlungen, für die es keines Verkehrszeichens bedarf, weil die StVO ein Verbot bereits klar ausspricht. Als Beispiele können hier insbesondere das Parken auf Gehwegen, auf Grünflächen oder an engen Stellen angeführt werden. Nicht selten folgt daraus sogar eine Beschädigung des Straßenkörpers.
Nun ist die Fahrschule beim überwiegenden Teil der Autofahrer oftmals schon Jahre her, und vereinzelt mögen Dinge in Vergessenheit geraten sein oder haben sich gar geändert.
Deshalb soll an dieser Stelle noch einmal auf die wichtigsten Ge- und Verbote hingewiesen werden.
Grundsätzlich legt § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) fest, dass zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzen ist. Allerdings nur dann, wenn dieser dazu ausreichend befestigt ist. Sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
Unzulässig sind demnach unter anderem:
- Halten/ Parken auf dem Gehweg (unter anderem zu beobachten in der Kalkseestraße),
- Parken auf Grünflächen bzw. Straßenbegleitgrün neben der befestigten Fahrbahn (insbesondere zu beobachten in der Vogelsdorfer Straße, An den Fuchsbergen, Lessingstraße, Wiener Straße),
- Halten/ Parken an engen Stellen, wo eine Restbreite von 3m nicht mehr gegeben ist, wodurch unter anderem Rettungsfahrzeuge im Notfall nicht mehr ungehindert passieren könnten (unter anderem zu beobachten in der Fidusallee südlich der Berliner Straße oder der Wiener Straße).
Ein weiterer Schwerpunkt sind die Verkehrsberuhigten Bereiche, oftmals besser unter dem Begriff „Spielstraße“ bekannt.
Die StVO spricht in diesen Gebieten folgende Ge- bzw. Verbote aus:
1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
Gemeinhin weniger bekannt, doch nicht weniger bedeutend: nicht nur die StVO gibt vor, wo Autos abgestellt werden dürfen oder nicht. So schränken neben dem Verkehrsrecht auch Belange des Naturschutzes ein.
Durch die Baumschutzsatzung der Gemeinde Woltersdorf wird zum Beispiel in § 4 Abs. 1b das Befahren und Parken mit Kraftfahrzeugen im Wurzelbereich von Bäumen verboten. Dabei umfasst der Wurzelbereich eines Baumes nicht etwa nur die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe), sondern zudem weitere 1,50m, bei Säulenformen sogar 5,00m nach allen Seiten.
Die vorstehenden Ausführungen sollen als kurzer Überblick dazu dienen, die Aufmerksamkeit auf das Thema des Parkens zu lenken und damit jedem Einzelnen Gelegenheit zu geben, das eigene Parkverhalten zu überprüfen.
Denn da die Praxis zeigt, dass gegen Parkverstöße auf Dauer nur mit Hilfe kontinuierlicher Kontrollen und der Erteilung von Verwarnungen entgegengetreten werden kann, sind die Mitarbeiter des Ordnungsamtes regelmäßig gehalten, hier ein besonders wachsames Auge zu haben.
A 205
(03362) 5869-68