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Lagerfeuer
Allgemeines
Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. (§ 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz - LImschG)
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist nicht zulässig. (§ 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung)
Überdies gelten die im Waldgesetz des Landes Brandenburg und im Brandenburgischen Naturschutzgesetz geregelten Ge- und Verbote.
Genehmigungsfreie Kleinfeuer
Eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 LImschG ist in der Regel nicht zu erwarten, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:
Die Verbrennung wird nur gelegentlich durchgeführt.
Die Größe des Feuerhaufens darf die Maße von 1 m Höhe und 1 m Durchmesser nicht übersteigen.
Als Brennstoff wird nur naturbelassenes, stückiges Holz z.B. Scheitholz, Äste und Reisig genutzt.
Der Brennstoff muss trocken sein.
Abfälle gehören nicht ins Holzfeuer.
Keine Verbrennung von Laub.
Kleintiere durch Umschichtung des Haufwerkes vor dem Ingangsetzen des Feuers schützen.
Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind dürfen keine Holzfeuer entzündet werden.
Der Abstand des Feuers zum Wald muss mindestens 100 m, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 m betragen. Ab Waldbrandwarnstufe 1 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.
Die Nachbarschaft ist vor dem Termin zu informieren.
Die Feuerstelle muss von einer volljährigen Aufsichtsperson überwacht werden.
Der Verbrennungsplatz darf nicht verlassen werden, bevor das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Das Erlöschen ist ebenfalls von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen.
Es sind immer Löschmittel bereit zu halten.
Die Höhe der Flammen darf 1 m nicht überschreiten.
Die Nachbarschaft darf durch Rauchentwicklung nicht belästigt werden.
Bei starkem Rauch oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
Angrenzende Gebäude und Einrichtungen, auch auf den Nachbargrundstücken dürfen nicht gefährdet werden.
Die Feuerstelle muss im ausreichenden Abstand von Gebäuden und Verkehrsflächen entfernt sein (mindestens 10 m).
Keine Verbrennung bei Waldbrandstufe 3 u.4 und bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste).
Keine Brandbeschleuniger, wie Benzin, Verdünnung usw. benutzen.
Genehmigungspflichtige Lagerfeuer
Offene Feuer im Freien, die den vorgenannten Voraussetzungen nicht entsprechen und daher nicht genehmigungsfrei sind, können durch die Ordnungsbehörde im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden (§ 7 Abs. 2 LImschG).
Einem diesbezüglichen Antrag sind folgende Informationen bzw. Unterlagen beizufügen:
- Name und Anschrift des Antragstellers sowie der verantwortlichen Person vor Ort (sowie möglichst auch dessen Handy-Nummer)
Tag, Uhrzeit, Dauer und Größe des Feuers
genaue Ortsangabe
Anlass des Feuers (z. B. gemeinschaftliches Ereignis)
ggf. die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
Rahmengebühr in Höhe von 70,00 € bis zu 270,00 €
C 104
(03362) 5869-34