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Baumfällgenehmigung

Beschreibung

Bei vielen Bürgern wirft die Pflege und Unterhaltung von Bäumen, Sträuchern und Hecken erfahrungsgemäß häufig Fragen auf. Dies betrifft vor allen den im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) festgeschriebenen Schutz von Nist-, Brut-, Lebens- und Zufluchtsstätten heimischer Tiere in dem Zeitraum vom 01. März bis 30. September. In dieser Zeit ist gelten Verbote für

  • Arbeiten an Feldhecken in der freien Landschaft

  • Arbeiten die über den normalen Form- und Pflegeschnitt hinausgehen

Hierzu gehören Fällungen, Rodungen oder das „Auf-den-Stock-setzen“ (Massives Herunterschneiden beispielsweise von 2,00m auf 20cm) von Bäumen, Gebüsch oder Ufervegetation

  • Arbeiten an Bäumen, die den Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Gemeinde Woltersdorf unterliegen.
    Für Fragen und zu  Auskünften steht Ihnen Herr Ohlrich, Tel.: 03362/5869-61, als Ansprechpartner gern zur Verfügung.

 

Die gesetzliche Grundlage für die Verbote ist im Bundesnaturschutzgesetz § 39 Abs. 5 Nr. 2 zu finden. Demnach ist es verboten „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.“

 

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, wie zum Beispiel

  • Normale Form- und Pflegeschnitte von jährlichem Zuwachs in Gärten.

Dabei muss beachtet werden, dass Sie sich jedoch vor Beginn der Arbeiten vergewissern, dass keine Nist-, Brut-, Lebens- und Zufluchtsstätten heimischer Tiere zerstört werden.

  • Maßnahmen, welche zur akuten Gefahrenbeseitigung vorgenommen werden müssen.

Diese durchgeführten Arbeiten sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen und entfernte Teile sind mindestens 10 Tage zur Kontrolle bereit zu halten.

  • Krankheitsherde oder Totholz bei Bäumen zu entfernen.



Rechtsgrundlagen
Baumschutzsatzung

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Kosten

Die Erteilung der Baumfällgenehmigung ist gebührenpflichtig und wird gemäß Verwaltungsgebührensatzung erhoben.

Ansprechpartner

Bau-/Planungsamt
Herr Ohlrich
A 202
Telefon (03362) 5869-61
Telefon (0171) 2022822