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Amt für Soziale Dienste und Ordnungsangelegenheiten

Wohnungsgeberbescheinigung


Beschreibung

Alle Wohnungsgeber sind ab dem 1. November 2015 durch das Bundesmeldegesetz verpflichtet, ihren neuen Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Bei jedem Einzug ist vom Wohnungsgeber diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Bürger künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden. Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:

 

- Name und Anschrift des Vermieters

- Name des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist

- Einzugsdatum

- die Anschrift der Wohnung

- die Namen der meldepflichtigen Personen.


Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er der Wohnungsgeber; für Untermieter ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter.
Die teilweise bisher geübte Praxis der Vorlage eines Mietvertrages bei der Anmeldung ersetzt die Wohnungsgeberbescheinigung nicht.

Das Formular der Wohnungsgeberbestätigung steht Ihnen unter dem unten verfügbaren Link zum Download zur Verfügung.


Ansprechpartner

Meldestelle
Telefon (03362) 5869-32/42
Telefax (03362) 5869-75


Formulare

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